


im eigenen Kfz-Betrieb



neuen Kfz-Werkstatt



Kfz-Betriebsform



oder Pacht des Kfz-Betriebs



zum eigenen Kfz-Betrieb






erfolgreichen Nachfolge

Je nach Übergabeform, Rechtsform und persönlichen Verhältnissen gilt es, die steuerlichen Aspekte zu kennen und entsprechend bei der Übernahmegestaltung zu berücksichtigen.
Je nach Übergabeform, Rechtsform und persönlichen Verhältnissen gilt es, die steuerlichen Aspekte zu kennen und entsprechend bei der Übernahmegestaltung zu berücksichtigen.

Wahl der Rechtsform:
Im Rahmen der Übernahme sollte auch geklärt werden, ob das Unternehmen in der bisherigen Rechtsform weitergeführt wird, oder ob ein Rechtsformwechsel sinnvoll erscheint.
Hierbei sind insbesondere steuerliche, haftungsrechtliche und persönliche Aspekte von besonderer Bedeutung.
Gestaltung des Kaufvertrages:
Abschluss aller Verhandlungen ist die Unterzeichnung des Übernahme- bzw. Kaufvertrages von Käufer und Verkäufer.
In dem entsprechenden Vertrag sollten vor allem folgende Fragen beantwortet werden:
- Was wird im Einzelnen übertragen?
- Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Übernahme?
- Wie hoch ist der Kaufpreis?
- Welche Zahlungsmodalitäten wurden vereinbart?
- Wie werden Gewährleistung und Haftung geregelt?
- Welche Formvorschriften und Zustimmungsvorschriften sind zu beachten?
Arbeitsrechtliche Fragen:
Unabhängig von der Frage, ob das Unternehmen im Handelsregister steht, ist darüber hinaus noch §613 a BGB relevant. Er bestimmt, dass der neue Inhaber „in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintreten muss.“
Konsequenz:
Das Arbeitsverhältnis ist mit allen Rechten und Pflichten unverändert fortzusetzen. (u.a. Kündigungsschutz)
Wahl der Rechtsform:
Im Rahmen der Übernahme sollte auch geklärt werden, ob das Unternehmen in der bisherigen Rechtsform weitergeführt wird, oder ob ein Rechtsformwechsel sinnvoll erscheint.
Hierbei sind insbesondere steuerliche, haftungsrechtliche und persönliche Aspekte von besonderer Bedeutung.
Gestaltung des Kaufvertrages:
Abschluss aller Verhandlungen ist die Unterzeichnung des Übernahme- bzw. Kaufvertrages von Käufer und Verkäufer.
In dem entsprechenden Vertrag sollten vor allem folgende Fragen beantwortet werden:
- Was wird im Einzelnen übertragen?
- Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Übernahme?
- Wie hoch ist der Kaufpreis?
- Welche Zahlungsmodalitäten wurden vereinbart?
- Wie werden Gewährleistung und Haftung geregelt?
- Welche Formvorschriften und Zustimmungsvorschriften sind zu beachten
Arbeitsrechtliche Fragen:
Unabhängig von der Frage, ob das Unternehmen im Handelsregister steht, ist darüber hinaus noch §613 a BGB relevant. Er bestimmt, dass der neue Inhaber „in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintreten muss.“
Konsequenz:
Das Arbeitsverhältnis ist mit allen Rechten und Pflichten unverändert fortzusetzen. (u.a. Kündigungsschutz)

Das gilt insbesondere, wenn das Unternehmen im Ganzen übernommen wird.
Bei der Haftung des Erwerbers für Geschäftsschulden des bisherigen Inhabers ist zu unterscheiden, ob der Erwerber das im Handelsregister stehende Unternehmen unter der bisherigen Firma fortführt oder nicht.
Bei der Fortführung der bisherigen Firma folgt aus §25 HGB, dass der Erwerber für alle im Betrieb des Geschäftes begründete Verbindlichkeiten haftet.
Die Haftung des Erwerbers kann zwar im Innenverhältnis durch eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer ausgeschlossen werden.
Gegenüber Dritten wirkt eine solche Vereinbarung jedoch nur, wenn sie entweder unverzüglich nach der Geschäftsübernahme in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten vom Erwerber oder bisherigen Inhaber unverzüglich mitgeteilt worden ist.
Bei Nichtfortführung der bisherigen Firma kommt eine Haftung des Erwerbers für Geschäftsschulden nach den Vorschriften des BGBs in Betracht. So kann sich hier eine Haftung aus befreiender Schuldübernahme (§414 BGB) oder vertraglichen Schuldbeitritten (§305 BGB) ergeben.
Zusätzlich haftet der Erwerber nach §75 der Abgabenordnung gegenüber dem Finanzamt für Betriebssteuern, die im letzten Jahr vor der Veräußerung entstanden sind und die bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebes durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden.
Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Im Kaufvertrag kann jedoch geregelt werden, dass der Verkäufer für die Steuerverbindlichkeiten aufkommt, die vor der Übergabe entstanden sind. Sofern der Verkäufer dies nicht tut, haftet der Käufer für die Steuerverbindlichkeiten.
Das gilt insbesondere, wenn das Unternehmen im Ganzen übernommen wird.
Bei der Haftung des Erwerbers für Geschäftsschulden des bisherigen Inhabers ist zu unterscheiden, ob der Erwerber das im Handelsregister stehende Unternehmen unter der bisherigen Firma fortführt oder nicht.
Bei der Fortführung der bisherigen Firma folgt aus §25 HGB, dass der Erwerber für alle im Betrieb des Geschäftes begründete Verbindlichkeiten haftet.
Die Haftung des Erwerbers kann zwar im Innenverhältnis durch eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer ausgeschlossen werden.
Gegenüber Dritten wirkt eine solche Vereinbarung jedoch nur, wenn sie entweder unverzüglich nach der Geschäftsübernahme in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten vom Erwerber oder bisherigen Inhaber unverzüglich mitgeteilt worden ist.
Bei Nichtfortführung der bisherigen Firma kommt eine Haftung des Erwerbers für Geschäftsschulden nach den Vorschriften des BGBs in Betracht. So kann sich hier eine Haftung aus befreiender Schuldübernahme (§414 BGB) oder vertraglichen Schuldbeitritten (§305 BGB) ergeben.
Zusätzlich haftet der Erwerber nach §75 der Abgabenordnung gegenüber dem Finanzamt für Betriebssteuern, die im letzten Jahr vor der Veräußerung entstanden sind und die bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebes durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden.
Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Im Kaufvertrag kann jedoch geregelt werden, dass der Verkäufer für die Steuerverbindlichkeiten aufkommt, die vor der Übergabe entstanden sind. Sofern der Verkäufer dies nicht tut, haftet der Käufer für die Steuerverbindlichkeiten.

Obwohl wir diese 5-Schritte mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt haben, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Obwohl wir diese 5-Schritte mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt haben, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.




Neben den wirtschaftlichen Aspekten, sind rechtliche, steuerrechtliche und arbeitsrechtliche Belange zu beachten.
Deshalb ist es anzuraten, einen erfahrenen Transaktions-Coach mit in den Prozess hinein zu nehmen, der die Betriebsübernahme professionell begleitet.
Dies spart neben Zeit, Ärger und Streitigkeiten vor allem Kosten, da es vor Schaden und Fehlinvestitionen bewahrt.
Dieser Coach wird dem Verkäufer und dem Käufer gleichermaßen als „Sparringspartner“ zur Verfügung stehen und mit der entsprechenden Fachkompetenz die Transaktion begleiten und für beide Seiten zu einem guten Ergebnis führen.
Neben den wirtschaftlichen Aspekten, sind rechtliche, steuerrechtliche und arbeitsrechtliche Belange zu beachten.
Deshalb ist es anzuraten, einen erfahrenen Transaktions-Coach mit in den Prozess hinein zu nehmen, der die Betriebsübernahme professionell begleitet.
Dies spart neben Zeit, Ärger und Streitigkeiten vor allem Kosten, da es vor Schaden und Fehlinvestitionen bewahrt.
Dieser Coach wird dem Verkäufer und dem Käufer gleichermaßen als „Sparringspartner“ zur Verfügung stehen und mit der entsprechenden Fachkompetenz die Transaktion begleiten und für beide Seiten zu einem guten Ergebnis führen.

