


im eigenen Kfz-Betrieb



neuen Kfz-Werkstatt



Kfz-Betriebsform



oder Pacht des Kfz-Betriebs



zum eigenen Kfz-Betrieb






erfolgreichen Nachfolge

Wichtig ist dabei, dass man berücksichtigt und auch respektiert, dass es bei einer solchen Transaktion unterschiedliche Interessenslagen gibt.
Was will der Übergeber?
Er möchte, dass sein Lebenswerk entsprechend weiter geht und gewürdigt wird, was sich nicht zuletzt im Wert und damit im Kaufpreis auswirkt.
Was will der Übernehmer?
Er möchte seine Zukunft sichern und sein Leben in eine sinnvolle Unternehmung investieren. Dadurch soll sein Wunsch nach Selbständigkeit einerseits und nach finanzieller Absicherung andererseits erfüllt werden.
Wichtig ist dabei, dass man berücksichtigt und auch respektiert, dass es bei einer solchen Transaktion unterschiedliche Interessenslagen gibt.
Was will der Übergeber?
Er möchte, dass sein Lebenswerk entsprechend weiter geht und gewürdigt wird, was sich nicht zuletzt im Wert und damit im Kaufpreis auswirkt.
Was will der Übernehmer?
Er möchte seine Zukunft sichern und sein Leben in eine sinnvolle Unternehmung investieren. Dadurch soll sein Wunsch nach Selbständigkeit einerseits und nach finanzieller Absicherung andererseits erfüllt werden.

Vorweggenommene Erbfolge:
Bei dieser Variante übergibt der bisherige Unternehmer zu seinen Lebzeiten das Unternehmen an den oder die Erben. Hierunter versteht man in der Regel die unentgeltliche Vermögensübertragung (Schenkung).
Nachfolge per Testament oder Erbvertrag:
Der Unternehmer kann festlegen, wer sein Unternehmen nach seinem Tod weiterführen wird. Hierfür gibt es die Möglichkeiten Erbvertrag oder Testament. Dabei ist grundsätzlich die gesetzliche Pflichtteilregelung zu beachten. Darüber hinaus sollten immer die Leistungen für Ausgleichszahlungen zwischen den Erben Berücksichtigung finden.
Der Erbvertrag wird zwischen dem Unternehmer und dem Erben geschlossen. Hierfür ist die notarielle Form vorgeschrieben und Änderungen sind nur mit Einwilligung beider Vertragsparteien möglich.
Ein Testament wird dagegen ausschließlich vom Unternehmer verfasst und kann auch jederzeit geändert werden. Unter dem „Berliner Testament“ wird ein gemeinschaftliches Testament verstanden, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und in dem gleichzeitig festgelegt wird, dass die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils als Erben berücksichtigt werden. Diese Form des Testamentes bietet sich aber nicht immer an, z.B. wenn klar ist, welches Kind das Unternehmen fortführen soll.
Gesetzliche Erbfolge:
Grundsätzlich dann, wenn kein Erbvertrag oder Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers nach einem bestimmten Erbenordnungssystem sowie der überlebende Ehegatte. Die Erbengemeinschaft entscheidet dann, was mit dem Vermögen und damit mit dem Unternehmen geschehen soll. Bei dieser Auseinandersetzung kommt es in der Praxis nicht selten zu Konflikten, die sich wiederum negativ auf das Unternehmen auswirken können.
der Familie:
Vorweggenommene Erbfolge:
Bei dieser Variante übergibt der bisherige Unternehmer zu seinen Lebzeiten das Unternehmen an den oder die Erben. Hierunter versteht man in der Regel die unentgeltliche Vermögensübertragung (Schenkung).
Nachfolge per Testament oder Erbvertrag:
Der Unternehmer kann festlegen, wer sein Unternehmen nach seinem Tod weiterführen wird. Hierfür gibt es die Möglichkeiten Erbvertrag oder Testament. Dabei ist grundsätzlich die gesetzliche Pflichtteilregelung zu beachten. Darüber hinaus sollten immer die Leistungen für Ausgleichszahlungen zwischen den Erben Berücksichtigung finden.
Der Erbvertrag wird zwischen dem Unternehmer und dem Erben geschlossen. Hierfür ist die notarielle Form vorgeschrieben und Änderungen sind nur mit Einwilligung beider Vertragsparteien möglich.
Ein Testament wird dagegen ausschließlich vom Unternehmer verfasst und kann auch jederzeit geändert werden. Unter dem „Berliner Testament“ wird ein gemeinschaftliches Testament verstanden, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und in dem gleichzeitig festgelegt wird, dass die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils als Erben berücksichtigt werden. Diese Form des Testamentes bietet sich aber nicht immer an, z.B. wenn klar ist, welches Kind das Unternehmen fortführen soll.
Gesetzliche Erbfolge
Grundsätzlich dann, wenn kein Erbvertrag oder Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers nach einem bestimmten Erbenordnungssystem sowie der überlebende Ehegatte. Die Erbengemeinschaft entscheidet dann, was mit dem Vermögen und damit mit dem Unternehmen geschehen soll. Bei dieser Auseinandersetzung kommt es in der Praxis nicht selten zu Konflikten, die sich wiederum negativ auf das Unternehmen auswirken können.




Es gilt die beiderseitigen Ansprüche und berechtigten Erwartungshaltungen sowohl des Übergebers als auch des Übernehmers zu respektieren und angemessen zu berücksichtigen.
Die unterschiedlichen Möglichkeiten der Übernahme-Formen sind deshalb für jeden individuellen Fall genau zu prüfen und abzuwägen.
Dazu ist es ratsam, einen Experten einzuschalten, der die entsprechende Erfahrung mit solchen Transaktionen hat und die Interessen beider Seiten ausgewogen in eine entsprechende Form als Grundlage für einen Vertrag bringt.
Es gilt die beiderseitigen Ansprüche und berechtigten Erwartungshaltungen sowohl des Übergebers als auch des Übernehmers zu respektieren und angemessen zu berücksichtigen.
Die unterschiedlichen Möglichkeiten der Übernahme-Formen sind deshalb für jeden individuellen Fall genau zu prüfen und abzuwägen.
Dazu ist es ratsam, einen Experten einzuschalten, der die entsprechende Erfahrung mit solchen Transaktionen hat und die Interessen beider Seiten ausgewogen in eine entsprechende Form als Grundlage für einen Vertrag bringt.

